Anwort erhalten: Anfrage Straßenausbaubeiträge

Wir haben am 18.12.2019 eine kleine Anfrage bezüglich Straßenausbaubeiträgen an das Amt Kisdorf gestellt und nun die Antwort erhalten, die wir hier veröffentlichen:

 

 

Frage 1:
Hält das Amt Kisdorf die für die Gemeinde Kisdorf geltende Straßenbaubeitragssatzung nach Rechtslage und heutigem Kenntnisstand weiterhin für vollumfänglich anwendbar?
Wenn ja, warum werden die Widersprüche zu den Beitragsbescheiden nicht bearbeitet?

zur Frage 1:
Zwischenzeitlich liegt die Begründung des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig zu den Verfahren von zwei Grundstückseigentümern gegen die Beitragsbescheide in der Gemeinde Oersdorf vor. Nach der Vorauswertung durch die Verwaltung treffen einzelne Tatbestände, die nach Ansicht des Gerichtes zur Rechtswidrigkeit der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Oersdorf führen, auch auf die entsprechende Satzung der Gemeinde Kisdorf zu. Mit dem Bürgermeister der Gemeinde Kisdorf ist vereinbart, den Mitgliedern der Gemeindevertretung Kisdorf die Begründung in einem Informationsgespräch zu erläutern und Handlungsoptionen für eine Beschlussfassung in den gemeindlichen Gremien aufzuzeigen. Zu diesem Informationsgespräch wird gesondert eingeladen.

 

Frage 2:
Warum werden die rechtswidrigen Feststellungsbescheide nicht aufgehoben um eine Untätigkeitsklage zu verhindern?

Zur Frage 2:
Zu den Feststellungsbescheiden liegen keine unbearbeiteten Widersprüche vor, so dass auch hierzu keine Untätigkeitsklagen verhindert werden müssen. Dem Verband Haus & Grund ist zur Vermeidung von Untätigkeitsklagen gegen die Beitragsbescheide eine Zwischennachricht ergangen, die auf die zum da- maligen Zeitpunkt noch fehlende Begründung des Urteils des OVG verweist.

 

Frage 3:
Wer trägt die Kosten oder Auslagen für die Durchführung der Widerspruchsverfahren bei positivem Bescheid für die Mandanten mit rechtlicher Vertretung und/oder Klage? Wenn Amt Kisdorf, warum steht im Abhilfebescheid mit dem Zeichen II-4 des Amtes Kisdorf vom 04.07.2019, dass die Gemeinde Kisdorf die Kosten trägt?

Zur Frage 3:
Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Widerspruchs- und Klagverfahren sind grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen. Während der Sitzung der Gemeindevertretung am 16.12.2019 habe ich für das Verfahren eines Klägers gegen die Feststellungsbescheide zu den Grundstücksgrößen die Übernahme der Kosten durch das Amt Kisdorf erklärt.

Anmerkungen: